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Hilfe in der Zwangsversteigerung?

Hilfe in der Zwangsversteigerung

Wir bieten bundesweit juristische Hilfe in der Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung.

Wir beraten Immobilieneigentümer, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und den Verlust ihres Hauses oder ihrer Wohnung befürchten.

Wir beraten bei Fragen zur Umschuldung, Darlehenskündigung, Zwangsversteigerung oder Insolvenz. Wir beraten rechtlich, praktisch und taktisch.

Unser Ziel ist die „Immobilienrettung“. Auch wenn die Zwangsversteigerung angeordnet und die Immobilie beschlagnahmt wurde, bestehen oft noch die Möglichkeit der Immobilienrettung. Hierzu entwickeln wir juristische Lösungen und setzen diese gemeinsam mit unseren Mandanten um.

Wir vertreten Immobilieneigentümer gegenüber dem Vollstreckungsgericht und allen Gläubigern. Wir bemühen uns um die Einstellung und Aufhebung des Versteigerungsverfahrens.

Als Kanzlei mit Fachanwalt für Insolvenzrecht kennen wir die Anforderungen der Kreditistitute bei der Immobiliensanierung. Kommt eine Umschuldung über Hausbanken oder Spezialbanken nicht zustande, ist eine Immobilienrettung durch die Übertragung auf einen Investor (Immobilienverrentung) oder durch Übertragung auf eine Stiftung (Stifterrente) oft möglich.

Neben dem Insolvenzrecht, dem Recht der Zwangsversteigerung und dem Recht der Teilungsversteigerung verfügen wir über langjährige Erfahrung im Immobilienrecht und Grundstücksrecht sowie im Bankrecht und Kapitalmarktrecht.

Der Sitz der Kanzlei befindet sich in München, Zweigstellen in Augsburg, Ulm, Leipzig und Berlin.

Herzlich Willkommen

Kompetenzen

  • Recht der Zwangsversteigerung und Recht der Teilungsversteigerung

  • Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckungsrecht

  • Bankrecht und Kapitalmarktrecht

  • Grundstücksrecht und Immobilienrecht

Hilfe in der Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung

Wir helfen bei
Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung!

Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung wird im „Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“ (ZVG) geregelt.

Die Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren und wird vom Vollstreckungsericht durchgeführt. In der Zwangsversteigerung erhält der Gläubiger die Möglichkeit in das unbewegliche Vermögen (Immobilienvermögen) des Schuldners zu vollstrecken. Dadurch kann der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner befriedigen.

Das Verfahren auf Zwangsversteigerung führt zur Verwertung der Substanz. Wird der Zuschlag erteilt, wird der Ersteher Eigentümer der Immobilie.

Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung ist ein besonderes Verfahren der Zwangsversteigerung. Geregelt wird das Verfahren ebenfalls im „Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“ (ZVG).

Durch die Teilungsversteigerung kann die Gemeinschaft an einem Grundstück aufgehoben werden. Die Immobilie als unteilbares Vermögen wird in Geld als teilbares Vermögen umgewandelt.

Als Gemeinschaften in diesem Sinne kommen in Betracht die Gemeinschaft nach Bruchteilen, die Erbengemeinschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die offene Handelsgesellschaft (OHG).

Hilfe in der Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung

Wir helfen beim Einlegen von Rechtsbehelfen!

  • §§ 30 a - 30 c ZVG

    Nach §§ 30 a – 30 c ZVG kann die Zwangsversteigerung für die Dauer von maximal sechs Monaten eingestellt werden, wenn der Schuldner nachweist, seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nachzukommen.

  • § 30 d ZVG

    Ist ein (auch vorläufiges) Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des (vorläufigen) Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung unter den Voraussetzungen des § 30 d ZVG einzustellen.

  • § 765 a ZPO

    Eine einweilige Einstellung des Verfahrens ist nach § 765 a ZPO (Vollstreckungsschutz) möglich, wenn die Versteigerung mit einer sittenwidrigen Härte verbunden ist oder Gefahr für Leib oder Leben besteht.

  • § 767 ZPO

    Der Schuldner kann nach § 767 ZPO beim Prozessgericht Einwendungen gegen die Vollstreckung („Vollstreckungsabwehrklage“) geltend machen, etwa wenn die Befriedigung des Schuldners erfolgt ist

  • § 74 a Abs 5 S. 3 ZVG

    Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes, der vom Vollstreckungsgericht festgesetzt wird, kann nach § 74 a Abs 5 S. 3 ZVG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

  • § 75 ZVG

    Nach § 75 ZVG ist die Zwangsversteigerung einzustellen, wenn der Schuldner (oder ein zur Ablösung berechtigter Gläubiger) die Befriedigung des betreibenden Gläubigers durch Urkunden nachweisen kann.

  • § 771 ZPO

    Ein Dritter kann nach § 771 ZPO („Drittwiderspruchsklage“) einen Widerspruch gegen die Zwangsversteigerung geltend machen, wenn ihm an der Immobilie ein die Versteigerung hinderndes Recht zusteht.

  • § 30 ZVG

    Der Gläubigers kann jederzeit die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligen, etwa wenn außergerichtliche Verhandlungen oder die freihändige Verwertung durch den Schuldner (Verkauf) erfolgreich waren, § 30 ZVG.

  • weitere Rechtsbehelfe

    Weitere Rechtsbehelfe und Rechtsmittel können je nach Verfahrensstand eingelegt werden, zudem stehen dem Eigentümer verschiedene Abwehr- und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

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