Maßnahmen zur Immobilienrettung

Anwaltliche Hilfe bei
Maßnahmen zur Immobilienrettung

Juristische Hilfe bei Maßnahmen zur Immobilienrettung zielt meist darauf ab, Zwangsmaßnahmen zu verhindern und den Eigentümern den Immobilienbestand zu erhalten.

„Wir bieten Immobilieneigentümern anwaltliche Hilfe bei allen Maßnahmen, die dem Erhalt und der Sicherung ihrer Immobilien („Immobilienrettung“) dienen.“

Für die Eigentümer beginnen die Probleme oft, wenn finanzierende Banken oder Sparkassen die Anschlussfinanzierung ablehnen. Werden dann bestehende Immobiliendarlehen gekündigt und sind andere Kreditinstitute nicht zur Umschuldung der Immobiienkredite bereit, droht die Zwangsversteigerung.

„In jeder Krise steckt auch eine Chance! Zögern Sie nicht, sich frühzeitig seriöse, anwaltliche fundierte und fachkompetente Hilfe zu holen.“

Als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht haben wir langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen und von Verbrauchern mit finanziellen Problemen. Wir verfügen über umfangreiche juristische und ökonomische Fachkompetenz, kennen die Möglichkeiten von Maßnahmen zur „Immobilienrettung“ und können verbindliche Aussagen zu geplanten Gestaltungen treffen.

„Unser Ziel ist es, eine dauerhafte und tragfähige Lösung für unsere Madanten zu finden und ihnen den Erhalt ihrer Immobilien langfristig zu sichern.“

Herzlich Willkommen

Kompetenzen

  • Recht der Zwangsversteigerung und Recht der Teilungsversteigerung

  • Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckungsrecht

  • Bankrecht und Kapitalmarktrecht

  • Grundstücksrecht und Immobilienrecht

Hilfe in der Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung

Wir helfen bei
Maßnahmen zur Immobilienrettung!

Hilfe bei Umschuldung

Oft sind es akute finanzielle Probleme, die ein rasches Handeln erfordern. Wenn die Hausbank die Finanzierung kündigt, kommt möglicherweise eine Finanzierung über eine „Spezialbank“ in Frage, die für das erhöhte Ausfallrisiko jedoch einen höheren Zins berechnet.

Auch ausländische Banken kommen – teilweise mit Fremdwährungskrediten – für eine Umschuldung in Frage, insbesondere solche, die keine Abfrage bei der deutschen SCHUFA vornehmen („Schweizer Kredite“, „Kredite ohne SCHUFA“oder „Kredite bei schlechter Bonität“).

Bei der Umkehrhypothek werden Zinsen und Tilgung gestundet und ist der Kreditnehmer gegen Räumung geschützt, da die Rückzahlung erst nach seinem Tod oder Auszug aus dem Objekt fällig wird.

Beim „Investorenmodell“ wird die Imobilie an einen Investor verkauft, der diese jedoch dem bisherigen Eigentümer zur Nutzung überlässt („Immobilienverrentung“) und diesem oft ein notarielles Rückkaufrecht einräumt. Bei der „Stifterrente“ wird die Immobilie auf eine Stiftung übertragen, eine Rückübertragung ist dann ausgeschlossen.

Hilfe bei Darlehenskündigung

Wird das Darlehen vom Kreditinstitut gekündigt, ist der Restbetrag nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Zahlung fällig. Zudem ist dann unter Umständen eine „Vorfälligkeitsentschädigung“ zu zahlen, also ein Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung des Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit.

Sind die finanziellen Probleme des Immobilieneigentümer nur kurzfristiger Natur, kann eine Kündigung des Darlehens machmal durch die Vereinbarung einer Stundung vermieden werden.

Bei der Prüfung, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, sind die genauen Umstände der Kündigung zu prüfen, insbesondere durch wen die Kündigung erfolgt ist.

Im Falle einer Umschuldung oder eines Verkaufs der Immobilie muss die zugunsten des Kreditinstituts eingetragene Belastung in der Regel gelöscht werden, so dass für die Lastenfreistellung zu sorgen ist.

Für Verträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann auch ein Widerruf erklärt werden.

„Fordern Sie jetzt Hilfe bei Maßnahmen zur Immobilienrettung an!“

Wir bieten Immobilieneigentümern juristische Hilfe bei der Umschuldung ihrer Immobilienkredite, stellen ihnen alternative juristische Regelungen vor und übernehmen auf Wunsch die Vertragsverhandlungen mit den beteiligten Kreditinstituten. Wir prüfen auch die Angebote möglicher Investoren und entwickeln alternative Gestaltungen.

„Fordern Sie jetzt Hilfe bei Maßnahmen zur Immobilienrettung an!“

Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Darlehens- und Sicherungsverträge. Mit den Kreditinstituten verhandeln wir über die Stundung fälliger Forderungen. Im Falle einer Kündigung prüfen wir deren Rechtmäßigkeit und kümmern uns um die Lastenfreistellungserklärung. Zudem geben wir verbindliche Auskünfte zu Bestand und Umfang von Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren .

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Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

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Hilfe bei Zwangsversteigerung

Auch wenn die Zwangsversteigerung angeordnet wurde, ist eine Umschuldung in manchen Fällen noch möglich.

In bestimmten Fällen ist auf Antrag des Schuldners die Zwangsversteigerung für die Dauer von sechs Monaten einstweilen einzustellen, etwa wenn die Möglichkeit eines Verkaufs mit deutlich besserem Ergebnis für diesen nachgewiesen wird. Der Gläubiger kann jederzeit die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen.

Nach einer mit dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger erfolgten Einigung wird das Verfahren endgültig beendet, d.h. es kommt dann zur Aufhebung des Verfahrens.

Während des Verfahrens auf Zwangsversteigerung kommen für den Schuldner verschiedene Rechtsbehelfe, wie die sofortige Beschwerde oder die Vollstreckungsabwehrklage, in Betracht, wenn er Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts überprüfen möchte.

Für den Sonderfall der Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist an den rechtzeitigen Beitritt zum Verfahren zu denken, um auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können.

Hilfe bei Insolvenz

Besteht für den Schuldner die Gefahr, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so ist Vorsicht geboten. Maßnahmen der Immobilienrettung können dann kritisch sein und sollten vorab besonders sorgfältig geprüft werden.

In vielen notariellen Überlassungsverträgen finden sich insolvenzrechtliche Lösungsklauseln, wonach der Überlasser die Immobilie zurückfordern kann, wenn über das Vermögen des Übernehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird; umstritten ist jedoch die Wirksamkeit solcher Klauseln.

Zur Vermeidung von Vermögensverschiebungen hat der Gesetzgeber in den §§ 129 ff InsO Regelungen geschaffen, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, nach Insolvenzeröffnung vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen anzufechten.

Darüber hinaus können durch unbedachte Vermögensverfügungen auch Bankrottstraftaten nach §§ 283 ff StGB verwirklicht werden, die wiederum zur Versagung einer Restschuldbefreiung führen können, § 290 Abs 1 Nr. 1 InsO.

Ist die Immobilile werterschöpfend belastet, kommt es im Insolvenzverfahren in der Regel zur Freigabe.

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Wir beraten und vertreten Schuldner gegenüber dem Vollstreckungsgericht und dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger. Wir prüfen die Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen und verhandeln mit dem betreibenden Gläubiger über die Einstellung und Aufhebung des Verfahrens. Unser Ziel ist der Erhalt und die Sicherung der Immobilie für den Schuldner („Immobilienrettung“).

„Fordern Sie jetzt Hilfe bei Maßnahmen zur Immobilienrettung an!“

Wir klären Sie über die insolvenzrechtlichen Folgen geplanter Vermögensverfügungen auf. Zudem stellen wir sicher, dass bei allen Maßnahmen zur Immobilienrettung keine Bankrottstraftaten verwirklicht werden und eine beantragte Restschuldbefreiung nicht gefährdet wird.

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